RS Vwgh 1990/9/27 86/12/0294

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §2 Abs5;
RGV 1955 §22 Abs5;

Rechtssatz

Da das Gesetz keine Unterscheidung trifft, findet § 22 Abs 5 RGV nicht nur auf den Beamten Anwendung, der nur einen Wohnort hat, mag dieser Fall auch häufig vorkommen, sondern auch grundsätzlich auf den Beamten, der rechtlich gleichzeitig mehrere Wohnorte hat. Auch im Fall mehrerer Wohnorte kann der Beamte zu einem bestimmten Zeitpunkt immer nur eine Wohnung tatsächlich benützen und daher nur einen Wohnort tatsächlich in Anspruch nehmen. Räumlichkeiten, die regelmäßig, wenn auch jeweils in zeitlicher Hinsicht in unterschiedlicher Dauer benützt werden, verlieren durch diese geübte Wohngewohnheit allein nicht ihre Wohnungseigenschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986120294.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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