RS Vwgh 1990/9/27 88/12/0027

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §27 Abs1;
RGV 1955 §28 litc;

Rechtssatz

Eine Versetzung im Sinn des § 2 Abs 4 RGV setzt voraus, daß der Beamte einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine bloß beabsichtigte Zuweisung zur dauernden Dienstleistung vermag hingegen eine Versetzung im Sinn des § 2 Abs 4 RGV nicht zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120027.X03

Im RIS seit

27.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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