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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §2 Abs4;Rechtssatz
Eine Versetzung im Sinn des § 2 Abs 4 RGV setzt voraus, daß der Beamte einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine bloß beabsichtigte Zuweisung zur dauernden Dienstleistung vermag hingegen eine Versetzung im Sinn des § 2 Abs 4 RGV nicht zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988120027.X03Im RIS seit
27.09.1990