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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §79 Abs1;Rechtssatz
Bei einem Lehrer liegen zwingende dienstliche Gründe, die bei der zeitlichen Einteilung des Kuraufenthaltes zu berücksichtigen sind, jedenfalls dann vor, wenn bei einem Teil der Unterrichtsstunden des Lehrers keine Fachsupplierung in dem in Frage stehenden Zeitraum möglich ist oder der Unterricht aus besonderen und wichtigen pädagogischen Gründen während eines sensiblen Teiles des Schuljahres nur von dem Klassenlehrer selbst erteilt werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120225.X03Im RIS seit
27.09.1990Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011