RS Vwgh 1990/9/27 89/16/0225

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §123;
ErbStG §22 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1992, 54;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0204 E 15. Oktober 1987 RS 6

Stammrechtssatz

Mit der Anmeldung eines Erwerbes gemäß § 22 Abs 1 ErbStG wird die Abgabenbehörde vom Abgabenfall jedenfalls in Erfüllung einer Offenlegungspflicht (§ 119 Abs 1 BAO und § 123 BAO) in Kenntnis gesetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160225.X12

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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