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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/16/0129 Besprechung in: ÖStZB 1992, 50;Rechtssatz
§ 8 WEG 1975 bestimmt nur die grundsätzliche Unteilbarkeit des mit dem Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteiles. Der Grundsatz der Unteilbarkeit des Mindestanteiles, der für Ehegatten nicht gilt (vgl § 9 WEG 1975), beinhaltet lediglich den Ausschluß der Möglichkeit geteilter sachenrechtlicher Zuordnung derselben Wohnung an mehrere Personen, sodaß nur eine Person im Grundbuch als berechtigt aufscheinen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988160113.X04Im RIS seit
03.04.2001