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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §365;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1992, 54;Rechtssatz
Erst durch den tatsächlichen Vollzug der Enteignung, also mit freiwilliger Besitzübertragung oder zwangsweiser Besitzeinweisung nach Leistung (Sicherstellung) der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum (Hinweis E 12.5.1980, 2363/78; Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum ABGB, Band 1, Auflage 2, Randziffer 5 zu § 365). Rechtskraft der Bemessung der Entschädigung ist nach § 35 Abs 2 EisbEG für den Vollzug der Enteignung nicht erforderlich. Bei Liegenschaften ist die Verbücherung nicht erforderlich; sie erfolgt nach Vollzug der Enteignung nur zur Berichtigung des Grundbuchs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160225.X05Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009