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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §20c idF 1970/245;Rechtssatz
Eine Rechtsvorschrift " sinngemäß " anwenden bedeutet, daß die auf einen anderen Tatbestand zugeschnittene Vorschrift auf den Tatbestand, auf den sie sinngemäß angewendet werden soll, nicht unmittelbar, sondern nur nach einer entsprechenden, vom Gesetzesanwender vorzunehmenden Anpassung anzuwenden ist. Das Wort " sinngemäß " in der verweisenden Norm hat sohin zu bedeuten, daß kein anderer Inhalt als der jener Bestimmung, auf die verwiesen wird, Anwendung zu finden hat
(Hinweis E 30.1.1984, 83/09/0183). Die Norm, auf die verwiesen wird, sinngemäß anzuwenden, bewirkt also nicht, - noch dazu bei einer ihrem Rechtscharakter nach als Sonderbestimmung zu wertenden Regelung, die von vornherein nicht erweiternd auszulegen ist - daß die enthaltenen Tatbestände um weitere ergänzt werden dürfen
(Hinweis E 3.11.1978, 970/75, VwSlg 9677 A/1978).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120163.X01Im RIS seit
11.07.2001