RS Vwgh 1990/9/27 89/16/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §8 Abs2;
FinStrG §9;
StGB §6 Abs1;
StGB §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0131 E 1. Dezember 1987 VwSlg 6274 F/1987 RS 6

Stammrechtssatz

Das Maß der vom Täter zu beobachtenden Sorgfalt bestimmt sich nach subjektiven Gesichtspunkten. In jedem Falle muß der Betroffene zumindest so sorgfältig verfahren, wie er es in seinen sonstigen Angelegenheiten beruflicher oder geschäftlicher Art zu halten pflegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160046.X03

Im RIS seit

17.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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