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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PVG 1967 §1 Abs4;Rechtssatz
Entspricht der Dienststellenausschuß dem im Brigadebefehl zum Ausdruck kommenden Ersuchen, ein Vertreter des Dienststellenausschusses möge an der militärischen Übergabsfeier teilnehmen, so kann - vor dem Hintergrund des § 25 Abs 1 PVG - im Zweifel nicht angenommen werden, daß dem teilnehmenden Personalvertreter eine Weisung (Auftrag) erteilt wurde. Diese Auslegung des Brigadebefehls entspricht auch dem Gebot, im Zweifel jeden Rechtsakt (welcher Stufe auch immer) gesetzeskonform auszulegen und ihm nicht einen rechtswidrigen Inhalt zu unterstellen.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987120051.X03Im RIS seit
11.07.2001