RS Vwgh 1990/9/27 89/16/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1990
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/16/0215 Besprechung in:FJ 1995/9, Gebühren- und Verkehrssteuern-Rundschau 21-24; ÖStZ 1992, 158;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/15/0089 E 28. Juni 1984 VwSlg 5914 F/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft nach § 15 Abs 3 GebG von der Gebührenpflicht ausgenommen ist, ist nicht nach dem Gebührengesetz zu lösen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160214.X02

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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