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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Vergütung nach § 36 Abs 5 zweiter Satz RGV besteht - zum Unterschied von der im Satz 1 des § 36 Abs 5 RGV geregelten Nachsicht (Hinweis E 29.9.1960, 1349/60, E 20.10.1960, 1962/59, VwSlg 5394/A) - nicht. Vielmehr liegt die Gewährung der Vergütung im Ermessen der jeweils obersten Dienstbehörde. Dies ergibt sich aus der Abgrenzung der Billigkeitsentscheidung (zweiter Satz) von der Nachsichtsentscheidung (erster Satz des § 36 Abs 5 RGV) in Verbindung mit dem Wort "kann" im zweiten Satz der zitierten Bestimmung. Eine Umdeutung der Kannbestimmung in eine gebundene Entscheidung aus verfassungskonformen Überlegungen (Art 18 Abs 1 B-VG) hält der Verwaltungsgerichtshof nicht für geboten: Aus dem Gesamtzusammenhang der anzuwendenden Rechtsvorschrift läßt sich nämlich ableiten, daß für die Ermessensübung die vom Dienstgeber wahrzunehmenden öffentlichen Interessen ausschlaggebend sind, die gegen die im Einzelfall vorliegenden Billigkeitsgründe jeweils abgewogen werden müssen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120144.X03Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011