RS Vwgh 1990/9/27 89/16/0214

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §8 Abs1;
ErbStG §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/16/0215 Besprechung in:FJ 1995/9, Gebühren- und Verkehrssteuern-Rundschau 21-24; ÖStZ 1992, 158;

Rechtssatz

Die Berechnung nach § 8 Abs 2 ErbStG hat in der Weise zu erfolgen, daß der jeweils nach Tarif maßgebliche Steuersatz zunächst auf den tatsächlichen Erbanfall (= Bruttoerwerb) und im Anschluß daran auf den höchsten Wertbetrag der nächstniedrigen Tarifstufe angewendet wird. Ergibt ein Vergleich der jeweils verbleibenden Nettobeträge, daß jener nach der zweiten Rechnung höher ist, bildet die Differenz zwischen Bruttoerwerb und jenem größeren Nettobetrag den maßgeblichen Steuerbetrag. Ist hingegen der Nettobetrag im ersten Fall höher (oder gleich hoch), dann verbleibt es bei dem nach § 8 Abs 1 ErbStG berechneten Steuerbetrag (Hinweis Karollus, Zur Auslegung des "Stufenausgleichs"

(§ 8 Abs 2 ErbStG) - zugleich ein Reformvorschlag, ÖJZ 1985, 489).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160214.X13

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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