RS Vwgh 1990/9/27 89/12/0148

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs5;

Rechtssatz

Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verwendungszulage gem § 30a Abs 1 Z 1 GehG mit einem halben Vorrückungsbetrag zu bemessen, wenn feststeht, daß der Beamte bereits ein Gehalt erreicht hat, das auch nicht höher wäre, wenn er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt würde, und eine die Entlohnung wertmäßig übersteigende Leistung des Beamten demnach nicht vorliegt (Hinweis E 27.2.1975, 399/74 und E 3.10.1977, 1384/77)(hier: Amtsdirektor im BMLF, Pflege bilateraler Handelsbeziehungen, Angelegenheiten internationaler Organisationen, regelmäßige Vertretung von A-Beamten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120148.X01

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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