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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214;Rechtssatz
Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verwendungszulage gem § 30a Abs 1 Z 1 GehG mit einem halben Vorrückungsbetrag zu bemessen, wenn feststeht, daß der Beamte bereits ein Gehalt erreicht hat, das auch nicht höher wäre, wenn er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt würde, und eine die Entlohnung wertmäßig übersteigende Leistung des Beamten demnach nicht vorliegt (Hinweis E 27.2.1975, 399/74 und E 3.10.1977, 1384/77)(hier: Amtsdirektor im BMLF, Pflege bilateraler Handelsbeziehungen, Angelegenheiten internationaler Organisationen, regelmäßige Vertretung von A-Beamten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120148.X01Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011