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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/06/21 90/12/0155 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der (völligen) Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen, und schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (Hinweis B VS 10.12.1986, VwSlg 12329 A/1986).
Schlagworte
Frist MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120190.X01Im RIS seit
27.09.1990