RS Vwgh 1990/9/27 89/16/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/16/0215 Besprechung in:FJ 1995/9, Gebühren- und Verkehrssteuern-Rundschau 21-24; ÖStZ 1992, 158;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0140 E 14. April 1986 VwSlg 6104 F/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn

a)

die Zuwendung unter Lebenden erfolgt,

b)

der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und sich der Bereicherung nicht bewußt ist (andernfalls aber würde eine gleichfalls steuerpflichtige Schenkung im bürgerlichrechtlichen Sinn vorliegen) und

              c)              der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt, diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden (Hinweis E 17.3.1985, 84/15/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160214.X10

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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