RS Vwgh 1990/9/27 90/12/0215

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs4 lita;

Rechtssatz

Ist die Beh im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides hiefür nicht mehr zuständig, sind jedoch die Mindesterfordernisse für das Zustandekommen eines Bescheides erfüllt, so liegt ein (wenn auch fehlerhafter) Bescheid vor, der bis zu seiner Beseitigung (Aufhebung) Rechtswirkung entfaltet. Ein von einer unzuständigen (aber bescheidfähigen) Beh erlassener Bescheid ist kein "Nichtbescheid" und daher auch nicht unbeachtlich, sondern ein - wenn auch rechtswidriger - Bescheid.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120215.X01

Im RIS seit

27.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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