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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ist die Beh im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides hiefür nicht mehr zuständig, sind jedoch die Mindesterfordernisse für das Zustandekommen eines Bescheides erfüllt, so liegt ein (wenn auch fehlerhafter) Bescheid vor, der bis zu seiner Beseitigung (Aufhebung) Rechtswirkung entfaltet. Ein von einer unzuständigen (aber bescheidfähigen) Beh erlassener Bescheid ist kein "Nichtbescheid" und daher auch nicht unbeachtlich, sondern ein - wenn auch rechtswidriger - Bescheid.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120215.X01Im RIS seit
27.09.1990