RS Vwgh 1990/9/28 87/17/0176

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Veröffentlicht am 28.09.1990
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Index

96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §17;
BStG 1971 §18 Abs1;

Rechtssatz

Wie der VwGH schon in seinem Erkenntnis vom 4.5.1976, 537/75, VwSlg 9049 A/1976, ausgeführt hat, ist der strittige Anspruch auf Einlösung durch das BStG 1971 nur den von einer Enteignungsmaßnahme betroffenen Grundeigentümern und nicht etwa auch solchen Eigentümern eingeräumt, die zu der geplanten Bundesstraße nur in einem örtlichen Naheverhältnis stehen. Daraus ist zu folgern, daß nach dem Willen des Gesetzgebers nur für solche Rechtsgüter in Gestalt der Pflicht zur Einlösung Ersatz geleistet werden soll, deren Verlust oder weitgehende Schmälerung eine Folge der Enteignung ist. Nicht sollen hingegen solche Rechtsgüter auf diese Weise ersetzt werden, deren Verlust durch ein bloßes Nachbarschaftsverhältnis zur neugeschaffenen Bundesstraße bewirkt wird. Dies ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus der systematischen Stellung der den Einlösungsanspruch gewährleistenden Norm im Rahmen der Regelung der für die Enteignung zu leistenden Entschädigung. Unter Beachtung dieser Beschränkung des Anspruches ist auch der in § 18 Abs 1 BStG 1971 angeführte Begriff "zweckmäßig nutzbar" mit einem Inhalt zu versehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170176.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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