Adressat der im § 1 des OÖ GetränkesteuerG ausgesprochenen Verpflichtung der Gemeinde zur Abgabenerhebung (also zur Erschließung und Nutzung der Steuerquelle -
(Hinweis E VfGH 10.12.1968, B 102/68, VfSlg 5855/1968) ist der Gemeindeverordnungsgeber und nicht die zur individuellen Normvollziehung berufene Abgabenbehörde. Der im § 4 Abs 1 zweiter und dritter Satz OÖ GdGetränkesteuerG idF LGBl 1988/22 gefundene Abgabentatbestand (auf den Wert der Verpackung) ist daher nicht unmittelbar anwendbar (self-executing), sondern bedarf einer Verordnung des Gemeinderates.