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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §17 idF 1983/063;Rechtssatz
Durch die Einfügung des § 7a in das BStG 1971 durch die Bundesstraßengesetznovelle 1983 hat der Begriff "zweckmäßig nutzbar" im § 18 Abs 1 letzter Satz BStG 1971 keinen anderen (neuen) Begriffsinhalt erhalten, da sich daran nichts geändert hat, daß der strittige Anspruch "Gesamteinlösung" nur den von einer Enteignungsmaßnahme betroffenen Grundeigentümern eingeräumt ist. Daraus ist - wie der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 8.11.1971, 171/71, VwSlg 8103 A/1971, dargelegt hat zu folgern, daß nach dem Willen des Gesetzgebers nur für solche Rechtsgüter in Gestalt der Pflicht zur Einlösung Ersatz geleistet werden soll, deren Verlust oder weitgehende Schmälerung eine Folge der Enteignung ist, nicht aber in eine solche, deren Verlust oder Beeinträchtigung durch ein bloßes Nachbarschaftsverhältnis zur neugeschaffenen Bundesstraße bewirkt wird. An dieser Sicht vermag auch nichts zu ändern, daß durch die Bundesstraßengesetznovelle 1983 im § 18 Abs 1 letzter Satz BStG 1971 die Worte "unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung" eingefügt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987170176.X04Im RIS seit
11.07.2001