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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §18 Abs1;Rechtssatz
Als ein nicht mehr zweckmäßig nutzbarer Grundstücksrest iSd § 18 Abs 1 BStG 1971 kann nur eine solche nach einer Teilenteignung verbleibende Grundfläche angesehen werden, die durch die Zwangsabtretung in ihrer Gestalt und Größe so verändert wurde, daß sie ihrem ursprünglichen Zweck, sei es infolge des geringen Ausmaßes oder einer die bisherige Nutzung erheblich beeinträchtigenden ungünstigen Konfiguration des Restgrundes, aber auch durch dessen Abschneidung von einer ausreichenden Verkehrsverbindung, nicht mehr zu dienen geeignet ist. Hingegen kann eine Grundfläche nicht schon deshalb als nicht mehr zweckmäßig nutzbar gelten, weil durch den Bau und durch den Betrieb der Straße Nachteile für ihre zweckmäßige Nutzung bewirkt werden (Hinweis E 8.11.1971, 171/71, VwSlg 8103 A/1971).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987170176.X02Im RIS seit
11.07.2001