Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1991, 126;Rechtssatz
Im konkreten Fall ist die in § 22 Abs 3 VAG idF 1986/558 genannte "Vergütung (Funktionsgebühr)" zufolge der rechtlichen Verknüpfung mit der zu leistenden Arbeit als Entgelt für dieselbe (vergleichbar etwa dem Entgelt beim zivilrechtlichen Dienstvertrag oder Werkvertrag) anzusehen. Durch den mit der Abberufung von der Funktion des Treuhänders verbundenen Entgang an Einkommen konnte sohin der Abberufene jedenfalls in seinen Rechten verletzt werden, obwohl grundsätzlich Rechtsnormen, die
nur die Ausübung staatlicher Funktionen zum Gegenstand haben, die Rechtssphäre des die Funktion ausübenden Organwalters nicht berühren (Hinweis VfGH B 27.9.1978, V 47/77, VfSlg 8385/1978; VfGH B 6.3.1980, B 405/78, VfSlg 8774/1980; VfGH B 15.6.1983, B 332/81, VfSlg 9713/1983).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170041.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010