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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litc;Rechtssatz
Wurde die für die Entziehung der Lenkerberechtigung wesentliche Vorfrage, ob eine Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO begangen wurde, durch einen rechtskräftigen Strafbescheid bindend gelöst, führt die Aufhebung des Strafbescheides durch den VwGH noch nicht zu einer anderslautenden Vorfragenentscheidung iSd § 69 Abs 1 lit c AVG. Ein Wiederaufnahmegrund liegt auch dann nicht vor, wenn in der Folge mit dem Ersatzbescheid nicht über die Vorfrage selbst (zB Einstellung nach § 45 Abs 1 lit c VStG) entschieden wird (Hinweis E VS 16.10.1987, 87/11/0008, VwSlg 12555 A/1987 und E 17.1.1989, 88/11/0261).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110140.X01Im RIS seit
19.03.2001