RS Vwgh 1990/10/2 89/11/0282

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Veröffentlicht am 02.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §73 Abs1;
IESG §4;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die Gewährung eines Vorschusses nach § 4 IESG kommt nur bis zur Entscheidung über den primären Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld in Betracht. Wird dem Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht stattgegeben, so erledigt sich damit von selbst der Antrag auf Gewährung eines Vorschusses. Damit trifft ab Erlassung dieses Bescheides weder die Erstbehörde noch die Berufungsbehörde eine Entscheidungspflicht bzgl des Vorschusses.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110282.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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