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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Eine "Einstellung des Berufungsverfahrens" infolge Unterlassung einer entgegenstehenden Erklärung des Berufungswerbers ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ungeachtet eines derartigen Hinweises im Bescheid betreffend die amtswegige befristete Befreiung nach § 37 Abs 2 lit a WehrG ist daher das Berufungsverfahren hinsichtlich des Antrages auf Befreiung nach § 37 Abs 2 lit b WehrG noch anhängig.
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110164.X02Im RIS seit
11.07.2001