RS Vwgh 1990/10/2 89/11/0282

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Veröffentlicht am 02.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §73 Abs1;
IESG §4;
VwGG §27;

Rechtssatz

Daß die Entscheidungspflicht der Beh auch geltend gemacht werden kann, wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann (Hinweis E VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977), gilt nicht in den Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Beh in Anspruch nimmt (Hinweis E 3.3.1989, 88/11/0193). Dieser Rechtssatz kommt hier zum Tragen, weil ab Erlassung des Bescheides, mit dem der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld abgewiesen wurde, der Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (zumindest bis zu einer Behebung des Bescheides) gegenstandslos wurde.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110282.X04

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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