Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Daß die Entscheidungspflicht der Beh auch geltend gemacht werden kann, wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann (Hinweis E VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977), gilt nicht in den Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Beh in Anspruch nimmt (Hinweis E 3.3.1989, 88/11/0193). Dieser Rechtssatz kommt hier zum Tragen, weil ab Erlassung des Bescheides, mit dem der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld abgewiesen wurde, der Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (zumindest bis zu einer Behebung des Bescheides) gegenstandslos wurde.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110282.X04Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017