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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §30 Abs2;Rechtssatz
Bei Einwirkungen auf Gewässer iSd § 32 Abs 1 WRG muß es sich um einen konkreten, wirksamen und beabsichtigten Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser handeln, der plangemäß durch Einbringung von wassergefährdenden Stoffen unter Verwendung von Anlagen zu der damit verbundenen Beeinträchtigung der Wassergüte (§ 30 Abs 2 WRG) führt (Hinweis E 10.11.1981, 81/07/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070168.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009