RS Vwgh 1990/10/2 90/11/0167

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Veröffentlicht am 02.10.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Ein bei einer anderen Behörde eingebrachter Devolutionsantrag kann den Übergang der Entscheidungspflicht nicht bewirken, auf welchem Wege immer er auch der Oberbehörde zugekommen sein mag, dies auch im Falle der Weiterleitung des Antrages nach § 6 AVG. Daraus ergibt sich die Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde, ist doch die Oberbehörde zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig geworden, weshalb sie diesbezüglich auch nicht im Sinne des Art 132 B-VG ihre Entscheidungspflicht verletzt haben konnte (Hinweis E 11.9.1968, 1016/67, VwSlg 7392A/68, E 8.4.1986, 85/05/0046 und B 31.5.1988, 88/11/0029).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGH Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110167.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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