RS Vwgh 1990/10/3 90/13/0069

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §23;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Eine (unechte) stille Gesellschaft muß wengistens gegenüber dem Finanzamt in Erscheinung treten oder zumindest in den Büchern und Aufzeichnungen ihren Niederschlag finden

(Hinweis E 13.6.1989, 86/14/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130069.X02

Im RIS seit

03.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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