RS Vwgh 1990/10/3 90/02/0057

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2a lite idF 1983/174;

Rechtssatz

Ist ein Fahrzeug auf einem Gehsteig so abgestellt gewesen, daß zwischen diesem Fahrzeug und einer Hausmauer ein Zwischenraum von etwa 50 cm verblieben ist und hat zur Tatzeit reger Fußgängerverkehr geherrscht, so kann die Beh davon ausgehen, daß die konkrete Besorgnis gerechtfertigt war, es werde zu einer Verkehrsbeeinträchtigung dergestalt kommen, daß etwa Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl an der Benützung dieses Gehsteiges gehindert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020057.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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