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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §236 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991/521;Rechtssatz
Wurde im Verlauf des Abgabenverfahrens die Bewilligung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten ohne nähere Begründung nur hinsichtlich eines Teilbetrages der bestehenden Abgabenschuld versagt, obwohl die Nachsicht hinsichtlich des ganzen Betrages beantragt worden war, so steht eine formelle finanzbehördliche Absprache über den Differenzbetrag noch aus. Diesen ausstehenden Abspruch kann der AbgPfl nur durch Geltendmachung der Entscheidungspflicht, nicht aber durch eine Bescheidbeschwerde herbeiführen.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130010.X03Im RIS seit
03.10.1990