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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §89a Abs2a idF 1983/174;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):88/18/0091 E 28. Oktober 1988 RS 1; 88/18/0091 E 28. Oktober 1988 RS 2; 88/18/0091 E 28. Oktober 1988 RS 8; 88/18/0091 E 28. Oktober 1988 RS 7; 88/18/0091 E 28. Oktober 1988 RS 6; (RIS: abgv)Rechtssatz
Nach den EB zur zehnten StVONov (1188 Blg NR XV GP) wird grundsätzlich daran festgehalten, daß ein Abschleppen nur bei einer unmittelbaren Verkehrsbeeinträchtigung in Betracht kommt. Was unter einer "unmittelbaren Verkehrsbeeinträchtigung" verstanden wird, ergibt sich erst aus der dazu im Gegensatz stehenden Ausnahmeregelung des § 89a Abs 2a lit g StVO und des § 89a Abs 2a lit h StVO, hinsichtlich derer somit eine "mittelbare Verkehrsbeeinträchtigung" (durch das bloße Abstellen eines Fahrzeuges auf einer der darin genannten Verkehrsflächen) angenommen wird. Daß demnach in jenen Fällen die bisherige "Besorgnisjudikatur" hinfällig wäre, geht daraus nicht hervor; vielmehr wurde an der bisherigen Rechtslage grundsätzlich festgehalten
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020195.X07Im RIS seit
25.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.01.2014