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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 293;Rechtssatz
Von einem Abgabepflichtigen, der jahrelang weder Abgabenerklärungen einreicht, noch ordnungsmäßige Aufzeichnungen führt und auch während des Ermittlungsverfahrens keine Bereitschaft zeigt, Entscheidendes zur Wahrheitsfindung beizutragen, sondern eher bemüht erscheint, sich weiterhin bedeckt zu halten, kann regelmäßig nicht erwartet werden, daß er im Zuge einer mündlichen Berufungsverhandlung seine bisher gezeigte Zurückhaltung aufgibt und die tatsächlichen Verhältnisse offenlegt. Wenn sich daher die Berufungsbehörde auf Grund des bisherigen Verhaltens des Abgabepflichtigen von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung keine neuen Erkenntnisse verspricht, so ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986130022.X02Im RIS seit
03.10.1990