RS Vwgh 1990/10/3 86/13/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §284 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 293;

Rechtssatz

Von einem Abgabepflichtigen, der jahrelang weder Abgabenerklärungen einreicht, noch ordnungsmäßige Aufzeichnungen führt und auch während des Ermittlungsverfahrens keine Bereitschaft zeigt, Entscheidendes zur Wahrheitsfindung beizutragen, sondern eher bemüht erscheint, sich weiterhin bedeckt zu halten, kann regelmäßig nicht erwartet werden, daß er im Zuge einer mündlichen Berufungsverhandlung seine bisher gezeigte Zurückhaltung aufgibt und die tatsächlichen Verhältnisse offenlegt. Wenn sich daher die Berufungsbehörde auf Grund des bisherigen Verhaltens des Abgabepflichtigen von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung keine neuen Erkenntnisse verspricht, so ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130022.X02

Im RIS seit

03.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten