RS Vwgh 1990/10/3 89/13/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
BAO §251;
BAO §293;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 248;

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, Seite 695) tritt der Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO nicht an die Stelle des fehlerhaften Bescheides. Dieser bleibt vielmehr aufrecht und erfährt lediglich eine Ergänzung durch den nun hinzutretenden Berichtigungsbescheid. Der Spruch desselben hat lediglich auszusprechen, inwieweit der Spruch des fehlerhaften Bescheides eine Berichtigung oder Ergänzung erfahren soll; es kann sich daher auch eine Anfechtung nur gegen den Umfang und den Inhalt des Berichtigungsbescheides und nicht auch gegen den fehlerhaften Bescheid wenden. Da eine Abänderung nach § 293 BAO nicht zu einem Bescheid iSd § 251 BAO führt, ist der abändernde Bescheid dem Grunde und dem Inhalt nach nur insoweit anfechtbar, als der Bescheid eine Abänderung ausspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130203.X01

Im RIS seit

03.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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