RS Vwgh 1990/10/3 86/13/0103

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14;
BAO §198;
BAO §232;
BAO §257 Abs1;
BAO §258 Abs2 litb;
BAO §4;
BAO §7 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 266;

Rechtssatz

Als Bescheid iSd § 257 Abs 1 BAO kommen grundsätzlich nur Abgabenbescheide iSd § 198 BAO in Betracht. Ein Sicherstellungsauftrag ist kein Abgabenbescheid, weil mit diesem keine Abgaben festgesetzt werden. Er entfaltet nur gegenüber jenem AbgPfl Rechtswirkungen, an den er gerichtet ist und demgegenüber bereits die Abgabenschuld gemäß § 4 BAO entstanden ist. Bei einem potentiell Haftungspflichtigen entsteht jedoch die Abgabenschuld nicht gemäß § 4 BAO, sondern als Gesamtschuld gemäß § 7 Abs 1 BAO erst mit der bescheidmäßigen Geltendmachung der Haftung. Der Beitritt eines gemäß § 14 BAO Haftungspflichtigen zur Berufung eines AbgPfl gegen einen Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes ist daher unzulässig und muß von der Behörde gemäß § 258 Abs 2 lit b BAO zurückgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130103.X01

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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