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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ist ein wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO Besch schon fünfzehn Minuten nach dem Tatzeitpunkt dazu fähig, ein Telefongespräch zu führen und behauptet er nicht einmal, aufgrund einer durch den Verkehrsunfall erlittenen Kopfverletzung und eines Unfallschocks irgendeine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben, so bedarf es keiner Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Lösung der Frage, ob sich der Besch auf mangelnde Zurechnungsfähigkeit iSd § 3 Abs 1 VStG zu berufen vermag (Hinweis E 1.4.1987, 86/03/0243).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020120.X03Im RIS seit
12.06.2001