RS Vwgh 1990/10/3 90/13/0069

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §23;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Eine behauptete unechte stille Gesellschaft kann bei Vorliegen gesellschaftlicher und familiärer Verflechtungen steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen erfüllt sind. Eine der Voraussetzungen für eine solche Anerkennung ist aber die, daß die Vereinbarungen hinreichend - in eindeutiger und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise - nach außen in Erscheinung treten müssen, sollen nicht steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden können (Hinweis E 15.4.1980, 19/79; E 13.6.1989, 86/14/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130069.X01

Im RIS seit

03.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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