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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Eine behauptete unechte stille Gesellschaft kann bei Vorliegen gesellschaftlicher und familiärer Verflechtungen steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen erfüllt sind. Eine der Voraussetzungen für eine solche Anerkennung ist aber die, daß die Vereinbarungen hinreichend - in eindeutiger und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise - nach außen in Erscheinung treten müssen, sollen nicht steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden können (Hinweis E 15.4.1980, 19/79; E 13.6.1989, 86/14/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130069.X01Im RIS seit
03.10.1990