RS Vwgh 1990/10/3 89/02/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ABGB §6;
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1987/213 ;
StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs2a idF 1983/174;
VwGG §13 Abs1 Z2;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):88/18/0091 E 28. Oktober 1988 RS 1; 88/18/0091 E 28. Oktober 1988 RS 2; 88/18/0091 E 28. Oktober 1988 RS 8; 88/18/0091 E 28. Oktober 1988 RS 7; 88/18/0091 E 28. Oktober 1988 RS 6; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Geht man von dem (bei Auslegung von Gesetzen gemäß § 6 ABGB in erster Linie maßgeblichen) Wortlaut der Normen des § 89a Abs 2a lit b, lit c, lit d zweiter Fall, lit e und lit f StVO aus, so fällt auf, daß schon der § 89a Abs 2 erster Satz StVO vor der zehnten StVONov eine demonstrative Aufzählung von eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89 a Abs 2 StVO darstellenden Tatbeständen enthielt, bei denen (einheitlich) darauf abgestellt wurde, daß bestimmte Verkehrsteilnehmer an der Benützung einer bestimmten Verkehrsfläche "gehindert" werden. Da sich der Gesetzgeber nunmehr in den genannten Fällen der gleichen Diktion bedient, läßt auch die Wortfolge "gehindert ist" bzw "gehindert sind" - wie bisher - rein sprachlich die Möglichkeit zu, daß es sich nicht um eine konkrete Hinderung des Verkehrs handeln müsse. Auch dem Zweck dieser Bestimmung trägt diese Auslegung unverändert weiterhin Rechnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020195.X06

Im RIS seit

25.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten