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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §6;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):88/18/0091 E 28. Oktober 1988 RS 1; 88/18/0091 E 28. Oktober 1988 RS 2; 88/18/0091 E 28. Oktober 1988 RS 8; 88/18/0091 E 28. Oktober 1988 RS 7; 88/18/0091 E 28. Oktober 1988 RS 6; (RIS: abgv)Rechtssatz
Geht man von dem (bei Auslegung von Gesetzen gemäß § 6 ABGB in erster Linie maßgeblichen) Wortlaut der Normen des § 89a Abs 2a lit b, lit c, lit d zweiter Fall, lit e und lit f StVO aus, so fällt auf, daß schon der § 89a Abs 2 erster Satz StVO vor der zehnten StVONov eine demonstrative Aufzählung von eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89 a Abs 2 StVO darstellenden Tatbeständen enthielt, bei denen (einheitlich) darauf abgestellt wurde, daß bestimmte Verkehrsteilnehmer an der Benützung einer bestimmten Verkehrsfläche "gehindert" werden. Da sich der Gesetzgeber nunmehr in den genannten Fällen der gleichen Diktion bedient, läßt auch die Wortfolge "gehindert ist" bzw "gehindert sind" - wie bisher - rein sprachlich die Möglichkeit zu, daß es sich nicht um eine konkrete Hinderung des Verkehrs handeln müsse. Auch dem Zweck dieser Bestimmung trägt diese Auslegung unverändert weiterhin Rechnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020195.X06Im RIS seit
25.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.01.2014