RS Vwgh 1990/10/3 89/02/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §18 Abs4;
BeglaubigungsV 1925 §4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (Hinweis E 31.10.1979, 1817/78, VwSlg 5423 F/1979).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Beglaubigung der KanzleiFormgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020195.X01

Im RIS seit

25.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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