RS Vwgh 1990/10/3 90/02/0120

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
VStG §3 Abs1;

Rechtssatz

Ein "Unfallschock" kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen einer nach § 4 Abs 5 StVO gebotenen Meldung entschuldigen (Hinweis E 1.4.1987, 86/03/0243).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020120.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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