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41/01 SicherheitsrechtNorm
StVO 1960 §96 Abs6;Rechtssatz
Auch die besondere Überwachung von Sportveranstaltungen ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Bei vom ARBÖ veranstalteten Radrennen steht jedenfalls das im eigenen Bereich angesiedelte Interesse des Veranstalters an ihrer Durchführung im Vordergrund (Hinweis E 19.10.1983, 82/01/0319); auch die Teilnehmer an Sportveranstaltungen verbinden mit diesen ein privates Interesse iSd Bestimmung des § 1 ÜberwachungsgebührenG (Hinweis E 22.10.1980, 3103/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020060.X04Im RIS seit
11.07.2001