RS Vwgh 1990/10/3 90/02/0060

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

41/01 Sicherheitsrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §96 Abs6;
ÜberwachungsgebührenG 1964 §1;

Rechtssatz

Auch die besondere Überwachung von Sportveranstaltungen ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Bei vom ARBÖ veranstalteten Radrennen steht jedenfalls das im eigenen Bereich angesiedelte Interesse des Veranstalters an ihrer Durchführung im Vordergrund (Hinweis E 19.10.1983, 82/01/0319); auch die Teilnehmer an Sportveranstaltungen verbinden mit diesen ein privates Interesse iSd Bestimmung des § 1 ÜberwachungsgebührenG (Hinweis E 22.10.1980, 3103/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020060.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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