RS Vwgh 1990/10/3 90/02/0094

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/02/0095

Rechtssatz

Unter dem Begriff "ohne unnötigen Aufschub" iSd § 4 Abs 5 StVO ist nach dem Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle zu verstehen, daß die Meldung nach Durchführung der am Unfallsort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen bzw nach vergeblichem Versuch der Beteiligten, einander ihren Namen und Anschrift nachzuweisen, geboten ist. Anders als bei einem Unfall mit Personenschaden kann die Meldung in einem relativ kurz an diesen Unfall anschließenden Zeitraum erstattet werden. Die Frage, ob die Erstattung der Meldung nötigerweise oder unnötigerweise aufgeschoben worden ist, ist nach der Lage des Einzelfalles zu beurteilen. Der Sinn und Zweck des § 4 Abs 5 StVO besteht darin, eine zumindest vorläufige Bereinigung von Unfällen, die nur Sachschaden zur Folge haben - möglichst ohne Behinderung des Verkehrs und Inanspruchnahme von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie unnötigen Zeitverlust -, zu ermöglichen.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020094.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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