RS Vwgh 1990/10/3 90/02/0117

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Will die Behörde das durch eine Zeugenaussage gestützte Vorbringen eines Besch nicht als ausreichenden Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung annehmen, so ist sie verpflichtet, weitere Erhebungen vorzunehmen

(Hinweis E 13.12.1989, 89/03/0214).

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020117.X02

Im RIS seit

03.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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