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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art10 Abs1 Z7;Rechtssatz
Die Straßenpolizei ist ein Teil der Verwaltungspolizei, zu der die Angelegenheiten gehören, die dem Schutz eines bestimmten Verwaltungsrechtsgutes oder der Abwehr von Gefahren von diesem dienen, während zu der davon abzugrenzenden Sicherheitspolizei die Abwehr der Gefahren gehört, die nicht typischerweise in bezug auf ein bestimmtes Verwaltungsrechtsgut auftreten, sondern losgelöst von einem solchen entstehen und die Maßnahmen umfassen, die "in erster Linie der Abwehr und der Unterdrückung der allgemeinen Gefahr für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung im Innern dienen" (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts, 6 Aufl, Randziffer 724 und 725).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020060.X01Im RIS seit
11.07.2001