RS Vwgh 1990/10/3 90/02/0060

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

41/01 Sicherheitsrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §96 Abs6;
ÜberwachungsgebührenG 1964 §1;

Rechtssatz

Daraus, daß Sportveranstaltungen "öffentlich" sind, folgt noch nicht, daß sie auch vorwiegend im öffentlichen Interesse gelegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020060.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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