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41/01 SicherheitsrechtNorm
StVO 1960 §96 Abs6;Rechtssatz
Daraus, daß Sportveranstaltungen "öffentlich" sind, folgt noch nicht, daß sie auch vorwiegend im öffentlichen Interesse gelegen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020060.X05Im RIS seit
11.07.2001