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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs3;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 293;Rechtssatz
Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1972 sind grundsätzlich nur die tatsächlich vereinnahmten und verausgabten, nicht aber bloß geschuldete Beträge (hier: Verpflichtung zur Rückzahlung von überhöhten Provisionen nach Vermittlung von Fenstersanierungen) zu berücksichtigen. Gleiches gilt für andere Zahlungsverpflichtungen, die auf einem Verrechnungskonto des Auftraggebers aufscheinen, und deren Bezahlung in einem späteren Jahr möglicherweise zu Betriebsausgaben führen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986130022.X01Im RIS seit
03.10.1990