RS Vwgh 1990/10/3 86/13/0022

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 293;

Rechtssatz

Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1972 sind grundsätzlich nur die tatsächlich vereinnahmten und verausgabten, nicht aber bloß geschuldete Beträge (hier: Verpflichtung zur Rückzahlung von überhöhten Provisionen nach Vermittlung von Fenstersanierungen) zu berücksichtigen. Gleiches gilt für andere Zahlungsverpflichtungen, die auf einem Verrechnungskonto des Auftraggebers aufscheinen, und deren Bezahlung in einem späteren Jahr möglicherweise zu Betriebsausgaben führen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130022.X01

Im RIS seit

03.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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