RS Vwgh 1990/10/3 90/02/0111

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Gibt ein Besch zum Ergebnis der behördlichen Einvernahme eines einschreitenden Polizeibeamten als Zeugen keine konkrete Gegendarstellung ab, so ist eine (ausführlichere) Einvernahme dieses Polizeibeamten als Zeugen nicht erforderlich (Hinweis E 21.3.1986, 85/18/0102).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020111.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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