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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §89a Abs2a litg idF 1983/174 ;Rechtssatz
Nach den EBzRV der zehnten StVONov 1188 Blg NR XV GP kommt es in den Fällen des § 89a Abs 2a lit g und lit h StVO auf eine "unmittelbare" Verkehrsbeeinträchtigung nicht an. Es ist daraus klar erkennbar, daß der Gesetzgeber in derartigen Fällen das "Abstellen" eines Fahrzeuges einer dadurch bewirkten Verkehrsbeeinträchtigung, die durch diese Bestimmung hintangehalten werden soll, von vornherein gleichsetzt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020195.X05Im RIS seit
25.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.01.2014