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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/02/0095Rechtssatz
Ist ein Gasthausparkplatz eingezäunt und bei dessen Einfahrt ein Schild mit dem Hinweis "Parken nur für Gäste" angebracht, so stellt dieser Parkplatz dennoch eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, weil jedermann die Möglichkeit hat, "Gast" zu werden. Daß die Einfahrt zum Parkplatz mit einer Schiebetüre, die eine im Boden eingelassene Schiene aufweist, grundsätzlich geschlossen werden kann und während der Urlaubssperre geschlossen ist, ändert an der Öffentlichkeit des Gästeparkplatzes nichts (Hinweis E 25.4.1985, 85/02/0122, 0123).
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gast GästeparkplatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020094.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009