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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;Rechtssatz
Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz eines sogenannten Unfallschocks in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Kraftfahrer, welcher die Risiken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakterstärke und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schock über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (Hinweis E 1.4.1987, 86/03/0243).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020120.X05Im RIS seit
12.06.2001