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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §7;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 232;Rechtssatz
Die für unbewegliche Wirtschaftsgüter vorgesehenen einschränkenden Bestimmungen des § 8 Abs 2 EStG 1972 gelten nicht für die Einrichtungsgegenstände eines Gebäudes. Diese bleiben ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung selbständig bewertbare bewegliche Wirtschaftsgüter, von denen eine vorzeitige Abschreibung nach den allgemeinen Grundsätzen zulässig ist. Ausgenommen wären gemäß § 8 Abs 2 Z 3 EStG 1972 lediglich solche Einrichtungsgegenstände, die im Rahmen des Erwerbes eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, erworben wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986130188.X02Im RIS seit
03.10.1990