RS Vwgh 1990/10/3 86/13/0188

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §7;
EStG 1972 §8 Abs2 Z1;
EStG 1972 §8 Abs2 Z3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 232;

Rechtssatz

Die für unbewegliche Wirtschaftsgüter vorgesehenen einschränkenden Bestimmungen des § 8 Abs 2 EStG 1972 gelten nicht für die Einrichtungsgegenstände eines Gebäudes. Diese bleiben ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung selbständig bewertbare bewegliche Wirtschaftsgüter, von denen eine vorzeitige Abschreibung nach den allgemeinen Grundsätzen zulässig ist. Ausgenommen wären gemäß § 8 Abs 2 Z 3 EStG 1972 lediglich solche Einrichtungsgegenstände, die im Rahmen des Erwerbes eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, erworben wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130188.X02

Im RIS seit

03.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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